Öffnungszeit

  • Von Montag bis Donnerstag: 08:00-12:00 und 12:30-17:00
  • am Freitag: 08:00-12:00 und 12:30-14:30
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ÖFFENTLICHER GLAUBE,

UNPARTEILICHKEIT,

RECHTMÄSSIGKEIT

Unsere Kanzlei kann in allen notariellen Verfahren vollständige und unparteiische Rechtsdienstleistungen anbieten.

Termin-Vereinbarung
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Notarkanzlei

In dem ungarischen Rechtssystem kann der Notar als öffentliche Behörde vorgehen, seine Verfahren sind Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Notar übt im Rahmen seiner gesetzlich vorgesehenen Amtsbefugnis behördliche Rechtspflege als Teil der staatlichen Justiz aus. Der Notar geht ähnlich den Richtern unabhängig vor, weil er bei seiner Amtshandlung nur den Gesetzen unterliegt und kann nicht angewiesen werden.

In Ungarn kann zum Notar ernannt werden, wer über den Universitätsabschluss in Jura verfügt, und er hat die Hauptaufgabe, die Rechtsstreiten und die Gerichtsverfahren, die vor Gericht jahrelang dauern, vorzubeugen. Der ungarische Notar ist als öffentlicher Nurnotar tätig. Der Notar wird mit öffentlichem Glauben versehen, um den Parteien zwecks Vorbeugung von Rechtsstreiten und Gerichtsverfahren unparteiische rechtliche Dienstleistung zu erbringen.

Die Rechtsstellung des ungarischen Notars fällt zwischen die Tätigkeit des Rechtsanwalts und des Richters.

Es gibt 313 Notare in Ungarn.

Der Notar ist berechtigt, insbesondere die folgenden rechtlichen Dienstleistungen zu erbringen: Vorbereitung von Kaufvertrag, Mietvertrag, Schenkungsvertrag, Kredit- und Darlehensvertrag, Leasingvertrag, Hypothek- und Pfandvertrag, Testament, letztwilligen Verfügung, letzte Wille, Vollmacht, Schuldanerkenntnis, Erklärung über Verpflichtungsübernahme, usw. Weiterhin, der Notar ist befugt, andere nichtstreitige Verfahren (z. B. Nachlassverfahren, Mahnverfahren) auszuüben, die den Gerichtsverfahren ähneln.

Aufgrund des notariellen Verfahrens kann unmittelbares Vollstreckungsverfahren ohne gerichtlichen Prozess beantragt werden. Es gibt notarielle Beschlüsse, die über res iudicata Wirkung verfügen. Die notariellen Beschlüsse und die notariellen Urkunden haben starke Beweiskraft, die die Parteien vom Rechtsstreit deutlich abhalten.

Die notariellen Urkunden – Vertrag, Erklärung, Bescheinigung, Bestätigung, Zeugnis, Vermerk, Klausel – haben stärker Beweiskraft, als die vollständig beweiskräftige Privatdokumenten. Wir können unsere Rechte, Forderungen und Ansprüche mit der Hilfe dieser notariellen Urkunde, ohne gerichtlichen Prozesse, unmittelbar durch Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen.

Die notariellen Urkunden werden vom Notar gemäß den Formerfordernissen des Notariatsgesetzes (Gesetz XLI aus dem Jahr 1991) errichtet. Sie sind direkt vollstreckbar, wenn sie eine Verpflichtungsübernahme zu einer Leistung und Gegenleistung oder eine einseitige Verpflichtungsübernahme, den Namen des Gläubigers und des Schuldners, den Gegenstand, die Menge (Summe) und den Rechtstitel der Verpflichtung bzw., und die Art und Frist der Erfüllung enthalten.

Die ungarische notarielle Urkunde hat Europäischen Vollstreckungstitel, das heißt, dass die Urkunde in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark – vollstreckbar ist, weil die Forderung als unbestritten gilt.

In der notariellen Bescheinigung bestätigt der Notar mit öffentlichem Glauben die rechtlich relevanten Tatsachen in der Form eines Protokolls (Niederschrift) oder einer Klausel.

Der Notar kann insbesondere

  • davon, dass die Kopie mit der ihm vorgelegten Originalurkunde übereinstimmt,
  • von der Richtigkeit der Übersetzung,
  • von der Echtheit der Unterschrift (Unterzeichnung) und des Handzeichens,
  • vom Zeitpunkt der Vorlage der Urkunde,
  • vom Inhalt des öffentlichen Registers,
  • davon, dass jemand am Leben ist,
  • von der eidesstattlichen Versicherung für ausländischen Anwendung

eine notarielle Bescheinigung aus.

Der Notar darf von dem Präsidenten der Ungarischen Notarkammer mit einer sogenannten Sprachlizenz (Sprachbefugnis) ermächtigt werden, Urkunden und Beglaubigungen auf Fremdsprache vorzubereiten. Der Notar, der eine Sprachlizenz erworben hat, ist berechtigt, nach dem Wunsch des Klienten Urkunden und Beglaubigungen auch auf Fremdsprache anzufertigen.

Notar Dr. Tamás Molnár hat Englische und Italienische Sprachlizenzen. Deswegen kann er Urkunden und Beglaubigung auf Englisch und auch auf Italienisch anfertigen. Insbesondere kann er die Übereinstimmung der Abschrift (Kopie) der Urkunde mit einer Beglaubigungsklausel bestätigen oder kann er beglaubigen, dass der Klient die Urkunde vor dem Notar unterschreibt oder die Unterschrift auf der Urkunde vor dem Notar als seine eigene anerkennt.

Beglaubigte Kopie

Der Notar kann eine Abschrift der Urkunde beglaubigen, wenn die Urkunde, von der die Abschrift erstellt wurde, deutlich lesbar ist. Der Notar vergleicht die Abschrift mit der Urkunde und bestätigt die Übereinstimmung der Abschrift der Urkunde mit einer Beglaubigungsklausel auf der Abschrift.

 

In der Beglaubigungsklausel ist aufzuführen,

a) ob die Abschrift von der Urschrift oder von deren Ausfertigung, Kopie erstellt wurde,

b) dass die Abschrift nur einen Teil der Urschrift enthält,

c) dass auf der Urschrift eine Änderung, Beschädigung oder ein anderer bedenklicher Umstand wahrnehmbar ist.

 

Richtigkeit der Übersetzung

Notar Dr. Tamás Molnár ist befugt, Urkunden in einer Fremdsprache zu errichten, kann in dieser Sprache eine beglaubigte Übersetzung von der in notarielle Befugnis fallenden Geschäften entstandenen Urkunde anfertigen oder die Richtigkeit der Übersetzung bestätigen. Die Übersetzung ist entweder auf die Originalurkunde zu schreiben oder ihr anzuheften. Die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original wird am Ende der Übersetzung mit einer Klausel bestätigt.

 

Echtheit der Unterschrift (Unterzeichnung) und des Handzeichens

Die Echtheit der Namensunterschrift oder des Handzeichens wird vom Notar beglaubigt, wenn die Partei die Urkunde vor dem Notar unterschreibt oder die Unterschrift auf der Urkunde vor dem Notar als seine eigene anerkennt. Vor der Herausgabe des Bestätigungsprotokolls (Vermerk, Klausel) überzeugt sich der Notar von der Identität der Partei.

Der Notar bestätigt ausschließlich die Unterschrift des Klienten, aber er untersucht den Inhalt des von dem Klienten unterschriebenen Dokuments nicht.

 

Bestätigung (Zeugnis) aufgrund des Inhaltes des öffentlichen Registers

Der Notar kann bestätigen, dass ein Auszug oder eine Kopie mit den Daten des öffentlichen Registers übereinstimmt, kann ferner Tatsachen beglaubigen, die auf einer Eintragung in einem öffentlichen Register beruhen.

Die ausgestellte Bescheinigung hat dieselbe Wirkung wie der Auszug, die Kopie oder das Zeugnis, ausgestellt vom registerführenden Organ.

Zum Beispiel: beglaubigtes Eigentumsblatt aus dem Liegenschaftsregister des Grundbuchamts oder Abschrift aus dem Handelsregister der öffentlichen Firmendaten des Justizministeriums

 

Lebenszeugnis

Der Notar kann davon, dass eine Person am Leben ist, ein Zeugnis (Niederschrift/Protokoll) ausstellen, wenn sie vor ihm persönlich erschienen ist und sich ausgewiesen hat.

 

Firmenzeichnungsblatt

Der Notar ist berechtigt, Firmenzeichnungsblatt (Unterschriftsprobeblatt) vorzubereiten und Notar Dr. Tamás Molnár kann die Echtheit der Unterzeichnung auch auf Englisch und Italienisch bestätigen.

Das Firmenzeichnungsblatt bescheinigt das Recht der Vertretung nicht.

Der Notar darf für die Partei keine Privaturkunde errichten, außer dem Entwurf des Firmenzeichnungsblatts.

 

Eidesstattliche Versicherung

Vor dem Notar kann der Klient eine eidesstattliche Erklärung/Versicherung oder Eid für ausländische Anwendung abgeben.

Mit dem Eid bekräftigt der Klient, dass der Inhalt der Urkunde, die den Eid enthält (Eidesurkunde), mit seinem Willen oder mit der Tatsächlichkeit übereinstimmt.

Nach der Vorlesung der Eidesurkunde bestätigt der Notar die Ablegung des Eids mit einer Klausel oder einem Protokoll.

Der Notar ist verpflichtet, das Ziel der ausländischen Anwendung in der notariellen Urkunde zu vermerken.

 

Testamentsregister

In Ungarn ist es nicht obligatorisch, die letzten Willen in einem Register einzutragen. Die Testamenten, die vom Notar errichtet oder verwahrt werden, müssen aber in dem Testamentsregister (Testamentsverzeichnis) registriert werden.

Das Testamentsregister ist ein elektronisches System für Testamenten, die vom Notar beurkundet oder hinterlassen werden.

Das Testamentsregister enthält den Namen, den Geburtsort, das Geburtsdatum, den Namen der Mutter des Testators und die individuellen Angaben des Testaments.

 

Das Register der Lebenspartnerschaftserklärungen

Das Register enthält und bestätigt die Partner, die eine Erklärung über die Existenz ihrer Lebenspartnerschaft (das heißt, sie in einem gemeinsamen Haushalt in einer Gefühls- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben).

Das Register bestätigt den Fakt, dass die Personen, die ihre gemeinsame Erklärung über die Existenz ihrer Lebenspartnerschaft abgegeben haben, als Lebenspartner zusammenleben.

 

Das Ungarische Mahnverfahren und der Europäische Zahlungsbefehl

Das Mahnverfahren und der Zahlungsbefehl sind in die sachliche Zuständigkeit des Notars fallende, zur Geltendmachung von Geldforderungen dienende, vereinfachte zivilrechtliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Als Faustregel können die Forderungen nur mittels Mahnbescheids geltend gemacht werden, deren Streitwert (Summe der Forderung) nicht über drei Millionen Forint liegt, in diesem Fall ist es nicht möglich, einen Zivilprozess zu initiieren. Wenn der Streitwert zwischen drei Millionen Forint und dreißig Millionen Forint fällt, kann der Antragsteller zwischen das notarielle und das gerichtliche Verfahren wählen.

Der Europäische Zahlungsbefehl kann vom Notar erlassen werden. Alle Notare sind zuständig für das ganze Gebiet von Ungarn. Im Fall eines Europäischen Zahlungsbefehls gibt es keine Mindest- und Höchstbeträge.

In diesen Verfahren ist es nicht erforderlich, vor dem Notar persönlich zu erscheinen. Der Antragsteller muss nur den Antrag einreichen, dann führt das Verfahren sein eigenes Leben. Die EU-Verordnung (Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) bietet sieben Formblätter. Die Verordnung ist in jedem EU-Mitgliedstaat – mit Ausnahme Dänemarks – anwendbar.

 

Notarielle Gebühren

Notarkosten sind in Ungarn in der justizministeriellen Verordnung Nr. 14/1991 (XI.26.), der sog. notariellen Kostenordnung geregelt. Die notarielle Gebühr ist vom Staat bestimmt, davon dürfen die Notare nicht abweichen. Die notarielle Gebühr ist nicht Gegenstand einer Vereinbarung.

 

Bitte bringen Sie die Folgende zum Notar mit:

  • Beglaubigung von Kopie, Abschrift: Personalausweis oder Reisepass und Wohnhaftskarte, die Urschrift der beglaubigten Kopie;
  • Firmenzeichnungsblatt: Personalausweis oder Reisepass und Wohnhaftskarte, Handelsregisternummer oder Steueridentifikationsnummer; im Fall von anderer Organisation (Verein, Vereinigung, Stiftung, usw.): Registrationsnummer;
  • Beglaubigung von Unterschrift: Personalausweis oder Reisepass und Wohnhaftskarte, das Dokument, das Sie vor dem Notar unterschreiben möchten;
  • Bestätigung (Zeugnis) aufgrund des Inhaltes des öffentlichen Registers (z.B. Handelsregister, Grundbuchregister): Personalausweis oder Reisepass und Wohnhaftskarte, Handelsregisternummer oder Steueridentifikationsnummer der Gesellschaft; Parzellennummer der Liegenschaft.

Wenn Sie notarielle Urkunde benötigen würden, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns, was für Dokumenten erforderlich sind, weil es von der Eigenschaft der Sache abhängt.

Unsere Notariatskanzlei kann alle notariellen Urkunden und Beglaubigungen auch auf Englisch und Italienisch anfertigen, und kann beglaubigte Übersetzung von notariellen Urkunden, Beglaubigungen und notariellen Beschlüssen vorbereiten.

Um schneller Verwaltung, bitte vereinbaren Sie einen Termin.

 

Öffnungszeit

Von Montag bis Donnerstag: 8:00 – 12:00 und 12:30 – 17:00 Uhr
am Freitag: 8:00- 12:00 und 12:30 – 14:30 Uhr

Dr. Tamás Molnár Notar kann auf Antrag vor Ort (außer dem Büro) und außerhalb der Öffnungszeiten vorgehen.

 

Kontakt

Adresse: H-4024 Debrecen, Csapó Straße 28. 1/1.

Parken: Parkhaus des Einkaufszentrums FÓRUM Debrecen oder in Kálvin Platz oder Vár Straße.

Telefon: +36 (52) 796 324; +36 (52) 879 610; +36 70 741 7186

E-Mail: office@notarydebrecen.com

Termin-Vereinbarung

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